Freie Religionsgemeinschaft Rheinland |
Körperschaft des öffentlichen Rechts - gegründet 1947 |
Geschäftstelle Mainzer Straße 171 55743 Idar-Oberstein Tel.: 06781 / 25393 |
Verfassung der
Freien Religionsgemeinschaft Rheinland
Körperschaft des öffentlichen Rechts -
gegründet 1947
Präambel
Die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland ist eine
Vereinigung autonomer Gemeinden, in denen sich Menschen
zusammengeschlossen haben, die Religion als
vernunftbegründetes Deutungs- und Wertsystem der rationalen
und emotionalen Abhängigkeit menschlichen Daseins begreifen.
Ohne dogmatische Bindung
stellt Freie Religion den Menschen, der in den Gesamtablauf
der Natur eingebunden und zugleich selbstverantwortlicher
Teil kultureller und sozialer Gemeinschaft ist, in ihren
Mittelpunkt.
Die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland bekennt
sich zu den Idealen des ethischen Humanismus, zum Streben
nach Freiheit und zur Achtung der Menschenwürde. Davon
ausgehend, dass die Form der religiösen Überzeugung die
persönliche Aufgabe jedes Einzelnen ist, toleriert sie
andere religiöse Standpunkte, bewahrt sich ein offenes Bild
von Welt und Mensch und bemüht sich, dies im Einklang mit
den Erkenntnissen der Wissenschaften zu halten.
Am 1. September 1947 haben sich die Freireligiöse
Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und
die Freireligiöse Gemeinde Ingelheim, Körperschaft des
öffentlichen Rechts, zur Freien Religionsgemeinschaft Rheinland zusammengeschlossen.
Durch den Zusammenschluss dieser beiden
Körperschaften erhielt die Freie Religionsgemeinschaft
Rheinland gemäß Artikel 43 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung
für Rheinland-Pfalz vom 18. 5. 1947 (VOBl. S. 209) den
Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
(Bestätigungsurkunde des Ministeriums für Unterricht und
Kultus Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 1962 - AZ VII 1 Tgb. Nr.
293).
Artikel 1
Die Mitgliedsgemeinden der Freien
Religionsgemeinschaft Rheinland sind in einem Verzeichnis
gelistet, welches vom Vorstand geführt wird. Sie haben in
dem Gemeinschaftstag ihre gemeinsame Vertretung.
Die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland hat ihren
Sitz am jeweiligen Sitz der Heimatgemeinde des Vorsitzenden
(m/w/d).
Artikel 2
Soweit die Voraussetzungen der Landesverfassung des
Landes Rheinland-Pfalz erfüllt sind, ist für die
Mitgliedsgemeinden die Verleihung der Rechtsstellung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts anzustreben.
Die Mitgliedsgemeinden
Artikel 3
Der Eintritt einer Gemeinde in die Freie
Religionsgemeinschaft Rheinland erfolgt auf deren Antrag
durch Beschluss des Gemeinschaftstages.
Der Austritt einer Gemeinde
aus der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland erfolgt gemäß
deren verfassungsgemäßen Beschluss durch Mitteilung an den
Vorsitzenden (m/w/d) der Freien Religionsgemeinschaft
Rheinland mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss einer
Gemeinde aus der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland
erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des
Gemeinschaftstages.
Für den Namen, die
Einrichtungen und die Verwaltung der zur Freien
Religionsgemeinschaft Rheinland gehörenden Gemeinden gilt
das Recht auf Selbstbestimmung.
Finanzielle Grundlage
Artikel 4
Die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Geldmittel
erhebt die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland bei den
Mitgliedsgemeinden durch Umlage, die vom Gemeinschaftstag
festgelegt wird.
Organe
Artikel 5
Organe der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland
sind:
- der Gemeinschaftstag
- der Vorstand.
Der Gemeinschaftstag
Artikel 6
Dem Gemeinschaftstag stehen zu:
1)
Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden (m/w/d).
2)
Entgegennahme der Berichte von Schatzmeister (m/w/d) und
Rechnungsprüfer (m/w/d).
3)
Entlastung des Schatzmeisters (m/w/d) und des weiteren
Vorstandes.
4) Wahl
von Vorstand und Rechnungsprüfer (m/w/d).
5)
Entscheidung über Anträge der Mitgliedsgemeinden und des
Vorstandes.
6)
Entscheidung über die Zugehörigkeit der Freien
Religionsgemeinschaft Rheinland zu Verbänden und
Körperschaften.
7)
Änderungen der Verfassung der Freien Religionsgemeinschaft
Rheinland.
8) Die
Verwaltung des Vermögens.
9)
Beschluss darüber, dass das Stimmrecht einer Gemeinde ruht,
wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Artikel 7
Der Gemeinschaftstag tritt alle 4 Jahre zusammen.
Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
Außerordentliche Sitzungen
des Gemeinschaftstages sind auf Antrag des Vorstandes oder
von mindestens einer Mitgliedsgemeinde innerhalb von sechs
Monaten durchzuführen.
Die Einberufung des
Gemeinschaftstages erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
Die Einladung hat mindestens acht Wochen vorher zu ergehen.
Anträge von
Mitgliedsgemeinden zum Gemeinschaftstag müssen dem Vorstand
mindestens vier Wochen vorher vorliegen.
Die Tagesordnung mit
Wortlaut der vorliegenden Anträge ist den Mitgliedsgemeinden
und den Mitgliedern des Gemeinschaftstages zwei Wochen vor
dem Gemeinschaftstag zuzustellen.
Artikel 8
Der Gemeinschaftstag setzt sich aus dem Vorstand und
den weiteren Delegierten der Mitgliedsgemeinden zusammen.
Die Sitzungen des
Gemeinschaftstages sind nicht öffentlich. Gäste können mit
Zustimmung des Vorstandes teilnehmen.
Artikel 9
Für den Gemeinschaftstag hat jede der Freien
Religionsgemeinschaft Rheinland angehörende Gemeinde
grundsätzlich das Recht zwei Delegierte (m/w/d) zu
entsenden. Hinzukommen je angefangene 200 Mitglieder ein
weiterer Delegierter (m/w/d). Jeder beim Gemeinschaftstag
anwesende Delegierter (m/w/d) hat eine Stimme.
Artikel 10
Der Gemeinschaftstag ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der gemeldeten Delegierten anwesend
ist.
Artikel 11
Die Beschlüsse des Gemeinschaftstages werden, soweit
nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Stimmenmehrheit
gefasst. Verfassungsänderungen und Beschlüsse über den
Ausschluss einer Gemeinde bedürfen einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden Delegierten.
Abstimmungen erfolgen auf Antrag geheim.
Der Vorstand
Artikel 12
In allen
Angelegenheiten der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland,
die nicht der Beschlussfassung durch den Gemeinschaftstag
vorbehalten sind, beschließt der Vorstand.
1)
Er führt die laufenden Geschäfte.
2)
Weiterhin obliegt ihm insbesondere:
3)
Die Überwachung der Verfassung und Leitung der Freien
Religionsgemeinschaft Rheinland.
4)
Die Vorbereitung des Gemeinschaftstages.
5)
Der Vollzug der Beschlüsse des Gemeinschaftstages.
6)
Die Einstellung und Entlassung Bediensteter der
Freien Religionsgemeinschaft Rheinland und Dienstaufsicht.
7)
Die Bildung von Ausschüssen.
8)
Das Führen von Protokollen über die Sitzungen von
Vorstand und Gemeinschaftstag.
Artikel 13
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) Vorsitzender (m/w/d) und Stellvertreter (m/w/d)
b) Schatzmeister (m/w/d)
c) Schriftführer (m/w/d)
d) mindestens 1 Beisitzer (m/w/d)
Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt;
die Amtszeit läuft bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands
durch den Gemeinschaftstag. Eine Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist zulässig sofern er/sie als
Delegierter (m/w/d) seiner Heimatgemeinde entsandt wurde.
Alle sich aus der Mitgliedschaft zum Vorstand
ergebenden Ämter sind Ehrenämter. Eine Aufwandsentschädigung
kann gezahlt werden. Hierüber entscheidet der
Gemeinschaftstag.
Artikel 14
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt
und werden vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter
einberufen. Sie sind nicht öffentlich.
Artikel 15
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der
Vorsitzende (m/w/d) oder sein Stellvertreter (m/w/d) und
zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Artikel 16
Der Vorsitzende (m/w/d) oder dessen Stellvertreter
(m/w/d) leitet die Sitzungen des Vorstandes und des
Gemeinschaftstages und führt die laufenden Geschäfte in dem
vom Vorstand vorgegebenen Rahmen.
Artikel 17
Der Vorsitzende (m/w/d) oder dessen Stellvertreter
(m/w/d) und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten
die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland gerichtlich und
außergerichtlich.
Artikel 18
Die Kassen-, Buch- und Rechnungsführung ist
mindestens einmal jährlich zu prüfen. Das Ergebnis der
Prüfungen ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
Artikel 19
Über die Sitzungen des Vorstandes und des
Gemeinschaftstages sind Protokolle anzufertigen und zeitnah
an die jeweiligen Mitglieder und Mitgliedsgemeinden zu
versenden. Diese werden am jeweiligen Sitz der
Heimatgemeinde des Vorsitzenden (m/w/d) vorgehalten.
Auflösung der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland
Artikel 20
Anträge auf Auflösung der Freien
Religionsgemeinschaft Rheinland bedürfen zu ihrer Annahme
zweier dem Sinne nach übereinstimmender Beschlüsse, die in
ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufenden
Gemeinschaftstagen mit jeweils mehr als 4/5-Mehrheit zu
fassen sind. Diese Gemeinschaftstage müssen mindestens vier
Wochen und dürfen höchstens drei Monate auseinanderliegen.
Im Falle der Auflösung der
Freien Religionsgemeinschaft Rheinland ist das verbleibende
Reinvermögen nach einem vom Gemeinschaftstag zu bestimmenden
Schlüssel an die Mitgliedsgemeinden aufzuteilen.
Schlussbestimmung
Artikel 21
Diese Verfassung wurde auf der Grundlage der
Verfassung vom 1. Juni 1988 beschlossen. Diese Verfassung
tritt am 17. September 2023 in Kraft, dadurch verliert die
Verfassung vom 01. Juni 1988 ihre Gültigkeit.
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Impressum:
Freie Religionsgemeinschaft Rheinland, K. d. ö. R.
Mainzer Str. 171, 55743 Idar-Oberstein
Telefon: 0 67 81 / 2 53 93
Fax: 0 67 81 / 7 05 09
E-Mail: freie.religionweb.de
Vorsitzende: Christiane Wayand, stellvertr.
Vorsitzender: Ralf Horbach
Schatzmeisterin: Victoria Rittmann
Datenschutz-Beauftragte:
Petra Raber
Diese Seite wird zur Zeit betreut durch die Freireligiöse Gemeinde Mainz: http://www.freireligioese-gemeinde-mainz.de .