Freie

 Religionsgemeinschaft

 Rheinland

 

 Körperschaft des

 öffentlichen

 Rechts   -

 gegründet 1947

 

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 Mainzer Straße 171

 55743 Idar-Oberstein

 Tel.: 06781 / 25393

 

 

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Verfassung der

Freien Religionsgemeinschaft Rheinland

Körperschaft des öffentlichen Rechts -

gegründet 1947


 

Präambel

Die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland ist eine Vereinigung autonomer Gemeinden, in denen sich Menschen zusammengeschlossen haben, die Religion als vernunftbegründetes Deutungs- und Wertsystem der rationalen und emotionalen Abhängigkeit menschlichen Daseins begreifen.   
Ohne dogmatische Bindung stellt Freie Religion den Menschen, der in den Gesamtablauf der Natur eingebunden und zugleich selbstverantwortlicher Teil kultureller und sozialer Gemeinschaft ist, in ihren Mittelpunkt.

Die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland bekennt sich zu den Idealen des ethischen Humanismus, zum Streben nach Freiheit und zur Achtung der Menschenwürde. Davon ausgehend, dass die Form der religiösen Überzeugung die persönliche Aufgabe jedes Einzelnen ist, toleriert sie andere religiöse Standpunkte, bewahrt sich ein offenes Bild von Welt und Mensch und bemüht sich, dies im Einklang mit den Erkenntnissen der Wissenschaften zu halten.

Am 1. September 1947 haben sich die Freireligiöse Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und die Freireligiöse Gemeinde Ingelheim, Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Freien Religionsgemeinschaft Rheinland zusammengeschlossen.

Durch den Zusammenschluss dieser beiden Körperschaften erhielt die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland gemäß Artikel 43 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. 5. 1947 (VOBl. S. 209) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Bestätigungsurkunde des Ministeriums für Unterricht und Kultus Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 1962 - AZ VII 1 Tgb. Nr. 293).


Artikel 1

Die Mitgliedsgemeinden der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland sind in einem Verzeichnis gelistet, welches vom Vorstand geführt wird. Sie haben in dem Gemeinschaftstag ihre gemeinsame Vertretung.

Die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland hat ihren Sitz am jeweiligen Sitz der Heimatgemeinde des Vorsitzenden (m/w/d).


Artikel 2

Soweit die Voraussetzungen der Landesverfassung des Landes Rheinland-Pfalz erfüllt sind, ist für die Mitgliedsgemeinden die Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzustreben.


Die Mitgliedsgemeinden


Artikel 3

Der Eintritt einer Gemeinde in die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland erfolgt auf deren Antrag durch Beschluss des Gemeinschaftstages.   
Der Austritt einer Gemeinde aus der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland erfolgt gemäß deren verfassungsgemäßen Beschluss durch Mitteilung an den Vorsitzenden (m/w/d) der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.  
Der Ausschluss einer Gemeinde aus der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Gemeinschaftstages.      
Für den Namen, die Einrichtungen und die Verwaltung der zur Freien Religionsgemeinschaft Rheinland gehörenden Gemeinden gilt das Recht auf Selbstbestimmung.


Finanzielle Grundlage


Artikel 4

Die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Geldmittel erhebt die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland bei den Mitgliedsgemeinden durch Umlage, die vom Gemeinschaftstag festgelegt wird.

 

Organe


Artikel 5

Organe der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland sind:

- der Gemeinschaftstag              
- der Vorstand.

 

Der Gemeinschaftstag


Artikel 6

Dem Gemeinschaftstag stehen zu:        
    1) Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden (m/w/d).   
    2) Entgegennahme der Berichte von Schatzmeister (m/w/d) und Rechnungsprüfer (m/w/d).
    3) Entlastung des Schatzmeisters (m/w/d) und des weiteren Vorstandes.        
    4) Wahl von Vorstand und Rechnungsprüfer (m/w/d).
    5) Entscheidung über Anträge der Mitgliedsgemeinden und des Vorstandes.  
    6) Entscheidung über die Zugehörigkeit der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland zu Verbänden und Körperschaften.
    7) Änderungen der Verfassung der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland.  
    8) Die Verwaltung des Vermögens.       
    9) Beschluss darüber, dass das Stimmrecht einer Gemeinde ruht, wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.


Artikel 7

Der Gemeinschaftstag tritt alle 4 Jahre zusammen.       
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.     
Außerordentliche Sitzungen des Gemeinschaftstages sind auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einer Mitgliedsgemeinde innerhalb von sechs Monaten durchzuführen.       
Die Einberufung des Gemeinschaftstages erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einladung hat mindestens acht Wochen vorher zu ergehen.       
Anträge von Mitgliedsgemeinden zum Gemeinschaftstag müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher vorliegen.               
Die Tagesordnung mit Wortlaut der vorliegenden Anträge ist den Mitgliedsgemeinden und den Mitgliedern des Gemeinschaftstages zwei Wochen vor dem Gemeinschaftstag zuzustellen.


Artikel 8

Der Gemeinschaftstag setzt sich aus dem Vorstand und den weiteren Delegierten der Mitgliedsgemeinden zusammen.               
Die Sitzungen des Gemeinschaftstages sind nicht öffentlich. Gäste können mit Zustimmung des Vorstandes teilnehmen.


Artikel 9

Für den Gemeinschaftstag hat jede der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland angehörende Gemeinde grundsätzlich das Recht zwei Delegierte (m/w/d) zu entsenden. Hinzukommen je angefangene 200 Mitglieder ein weiterer Delegierter (m/w/d). Jeder beim Gemeinschaftstag anwesende Delegierter (m/w/d) hat eine Stimme.


Artikel 10

Der Gemeinschaftstag ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gemeldeten Delegierten anwesend ist.


Artikel 11

Die Beschlüsse des Gemeinschaftstages werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Verfassungsänderungen und Beschlüsse über den Ausschluss einer Gemeinde bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

Abstimmungen erfolgen auf Antrag geheim.

 

Der Vorstand


Artikel 12

In allen Angelegenheiten der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland, die nicht der Beschlussfassung durch den Gemeinschaftstag vorbehalten sind, beschließt der Vorstand.
1)      Er führt die laufenden Geschäfte.  
2)     
Weiterhin obliegt ihm insbesondere:
3)      Die Überwachung der Verfassung und Leitung der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland.
4)     
Die Vorbereitung des Gemeinschaftstages.
5)     
Der Vollzug der Beschlüsse des Gemeinschaftstages.
6)     
Die Einstellung und Entlassung Bediensteter der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland und Dienstaufsicht.
7)     
Die Bildung von Ausschüssen.
8)     
Das Führen von Protokollen über die Sitzungen von Vorstand und Gemeinschaftstag.

Artikel 13

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:             
a)    Vorsitzender (m/w/d) und Stellvertreter (m/w/d)
b)    Schatzmeister (m/w/d)      
c)    Schriftführer (m/w/d)          
d)    mindestens 1 Beisitzer (m/w/d)

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt; die Amtszeit läuft bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands durch den Gemeinschaftstag. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig sofern er/sie als Delegierter (m/w/d) seiner Heimatgemeinde entsandt wurde.

Alle sich aus der Mitgliedschaft zum Vorstand ergebenden Ämter sind Ehrenämter. Eine Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Gemeinschaftstag.


Artikel 14

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt und werden vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter einberufen. Sie sind nicht öffentlich.


Artikel 15

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende (m/w/d) oder sein Stellvertreter (m/w/d) und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.


Artikel 16

Der Vorsitzende (m/w/d) oder dessen Stellvertreter (m/w/d) leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Gemeinschaftstages und führt die laufenden Geschäfte in dem vom Vorstand vorgegebenen Rahmen.


Artikel 17

Der Vorsitzende (m/w/d) oder dessen Stellvertreter (m/w/d) und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten die Freie Religionsgemeinschaft Rheinland gerichtlich und außergerichtlich.


Artikel 18

Die Kassen-, Buch- und Rechnungsführung ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.


Artikel 19

Über die Sitzungen des Vorstandes und des Gemeinschaftstages sind Protokolle anzufertigen und zeitnah an die jeweiligen Mitglieder und Mitgliedsgemeinden zu versenden. Diese werden am jeweiligen Sitz der Heimatgemeinde des Vorsitzenden (m/w/d) vorgehalten.


Auflösung der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland


Artikel 20

Anträge auf Auflösung der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland bedürfen zu ihrer Annahme zweier dem Sinne nach übereinstimmender Beschlüsse, die in ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufenden Gemeinschaftstagen mit jeweils mehr als 4/5-Mehrheit zu fassen sind. Diese Gemeinschaftstage müssen mindestens vier Wochen und dürfen höchstens drei Monate auseinanderliegen.            
Im Falle der Auflösung der Freien Religionsgemeinschaft Rheinland ist das verbleibende Reinvermögen nach einem vom Gemeinschaftstag zu bestimmenden Schlüssel an die Mitgliedsgemeinden aufzuteilen.

 

 

Schlussbestimmung


Artikel 21

Diese Verfassung wurde auf der Grundlage der Verfassung vom 1. Juni 1988 beschlossen. Diese Verfassung tritt am 17. September 2023 in Kraft, dadurch verliert die Verfassung vom 01. Juni 1988 ihre Gültigkeit.

 

 

 

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Impressum:

 

Freie Religionsgemeinschaft Rheinland, K. d. ö. R.

Mainzer Str. 171, 55743 Idar-Oberstein

Telefon: 0 67 81 / 2 53 93

Fax: 0 67 81 / 7 05 09
E-Mail: freie.religionweb.de

Vorsitzende: Christiane Wayand, stellvertr. Vorsitzender: Ralf Horbach

Schatzmeisterin: Victoria Rittmann


Datenschutz-Beauftragte: Petra Raber


 

Diese Seite wird zur Zeit betreut durch die Freireligiöse Gemeinde Mainz: http://www.freireligioese-gemeinde-mainz.de .

 


 

 

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