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   FREIRELIGIÖSE  GEMEINDE  MAINZ


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* Verfassung der Freireligiösen Gemeinde Mainz vom 11. 10. 2020 (StAnz. Rh.-Pfalz - 2020, S.741)

* Grundgedanken der Freireligösen Gemeinde Mainz, Anlage zur Präambel der Verfassung vom 11. 10. 2020

* Amtliche Verlautbarung zur Mitgliedschaft in der Freireligiösen Gemeinde Mainz. Beschluss des Gemeinderates der Freirel. Gem. Mainz vom  9. 5. 1989
_____________________________________


Verfassung der Freireligiösen Gemeinde Mainz

Vom 11. Oktober 2020
(StAnz. Rh.-Pfalz - 2020, S. 741, veröffentlicht am 23. 11. 2020
)

 

Präambel

Die Freireligiöse Gemeinde Mainz ist ein Zusammenschluss von Menschen, die willens sind, sich ihr Weltbild auf der Grundlage der Wissenschaft, des Humanismus, der Freiheit und Verantwortung des Einzelnen immer neu zu entwickeln.

Ihre Grundhaltung ist die Ehrfurcht vor den vielfältigen Seinsformen, die sich in der Natur, dem Menschen und dem Universum offenbaren. Ihre Werte orientieren sich an der Menschenwürde und der freien Entwicklung des Einzelnen zum Wohle der Gemeinschaft. Sie sehen das Fortleben des Menschen in seinen Werken und fühlen sich so der Vergangenheit wie der Zukunft verpflichtet. Als freie religiöse Menschen richten sie ihr Leben an der Verantwortung sich selbst, den Menschen, aller Natur und den allen innewohnenden aufbauenden Kräften des Lebens gegenüber aus.

Zur genaueren Erläuterung wird in diesem Zusammenhang auf die Grundgedanken der Freireligiösen Gemeinde Mainz vom 17. März 1992 verwiesen.

Frei von dogmatischer Bindung, tolerant gegenüber anderem Glauben und anderer Weltanschauung anerkennen und fördern die Mitglieder dieser Gemeinde den demokratischen verfassten, pluralistischen Staat.

Die Freireligiöse Gemeinde Mainz gibt sich folgende Verfassung.

I. Wesen und Aufgaben der Freireligiösen Gemeinde

 Artikel 1
Die Freireligiöse Gemeinde Mainz (nachstehend Gemeinde genannt), ist aus der im Jahre 1844 ins Leben gerufenen deutschkatholischen Bewegung entstanden. Die Gründung der Gemeinde Mainz erfolgte am 27. Februar 1847. Sie erhielt die Korporationsrechte und die staatliche Anerkennung durch die Hessische Regierung am 24. Juni 1863 und nahm durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 19. November 1911 nach Genehmigung durch die Großherzogliche Hessische Regierung (Verfügung vom 3. Februar 1912) den Namen „Freireligiöse Gemeinde Mainz“ an. Am 19. November 1923 wurde sie durch Kabinettbeschluss des Hessischen Ministeriums des Innern als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt.

Die Freireligiöse Gemeinde Mainz hat ihren Körperschaftsstatus nach 1945 durch Artikel 140 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Fortgeltung des Artikels 137 (5) der Weimarer Reichsverfassung) sowie Artikel 43 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz bewahrt.

 Artikel 2
Die Gemeinde vereinigt Freireligiöse in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Hessen, die Freireligiösen Gemeinden Essenheim bei Mainz sowie die rechtsrheinisch gelegenen Freireligiösen Gemeinden Ginsheim und
Nauheim. Sie hat ihren Sitz in Mainz. Die Zweiggemeinden Essenheim, Ginsheim und Nauheim verwalten sich selbständig durch ihre Vorstände, sind jedoch organisatorisch in die Gemeinde Mainz eingegliedert mit allen Rechten und Pflichten.

Artikel 3
Die Gemeinde verwaltet ihre Angelegenheiten durch die von ihr gewählten Organe. Sie hat im Rahmen der Staatsgesetze freies Bestimmungsrecht über ihre Lehren, Einrichtungen und Gebräuche. Alle Rechte zur Leitung und Vertretung gehen von ihr aus.

 Artikel 4
Der Pflege des Gemeindelebens dienen:

1. Feierstunden,
2. Religiöse Feiern anlässlich der Geburt, der Jugendweihe, der Hochzeit und des Todes,
3. Religionsunterricht,
4. Veröffentlichungen,
5. Vorträge und Workshops,
6. Religiöse Beratung und Betreuung,
7. Jugendarbeit,
8. Gesellige Veranstaltungen.

 

II. Mitgliedschaft

Artikel 5
Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden:
1. durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung bei der Freireligiösen Gemeinde Mainz,
2. für religionsunmündige Kinder in Form der Anmeldung durch Eltern oder Erziehungsberechtigte,
3. durch Jugendweihe,
4. durch Zuzug.

Freireligiöse, die vorher Mitglied einer anderen steuererhebenden Freireligiösen Gemeinde waren und in den Bereich des ehemaligen Regierungsbezirks Rheinhessen ziehen, werden dadurch Mitglied der Gemeinde Mainz. Es können nur Personen ordentliches Mitglied werden, die keiner anderen Religionsgemeinschaft angehören. Näheres regelt die „Amtliche Verlautbarung zur Mitgliedschaft in der Freireligiösen Gemeinde Mainz". Über Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Gesuches steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht beim Gemeinderat zu, dessen Entscheidung endgültig ist.

Artikel 6
Jedes Mitglied der Gemeinde hat das Recht, alle in Artikel 4 genannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen, Beschwerden beim Gemeinderat anzubringen, falls berechtigt, das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben sowie Anträge zu Gemeindeversammlungen zu beantragen und/oder mit zu unterzeichnen.

Artikel 7
Personen, die einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, oder aus einem anderen Grunde der Gemeinde nicht als ordentliches Mitglied beitreten wollen, können außerordentliche Mitglieder werden. Dies gilt auch für diejenigen Personen, die auf Grund einer Wohnsitznahme außerhalb der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Hessen nicht mehr ordentliche Gemeindemitglieder sind. Deren Rechte und Pflichten regelt die „Amtliche Verlautbarung zur Mitgliedschaft in der Freireligiösen Gemeinde Mainz“.

Artikel 8
Bis zum Abschluss des 14. Lebensjahres beziehungsweise bis zur Jugendweihe gelten die ordentlichen Mitglieder als religiös unmündig. Sie können an allen Veranstaltungen der Gemeinde teilnehmen. Danach sind sie religiös selbständig, haben jedoch noch kein Stimmrecht in der Gemeindeversammlung. Stimmberechtigt und wählbar in die Organe der Gemeinde sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Rechte als stimmberechtigtes Mitglied verliert, wer entmündigt ist oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.

 Artikel 9
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt aus der Gemeinde,
3. durch Wegzug aus dem Bereich der Gemeinde (siehe Artikel 2),
4. durch Ausschluss aus der Gemeinde.

Der Austritt aus der Gemeinde richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Mitglieder, welche den Bestrebungen und Zielen der Gemeinde und ihrer Verfassung zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann Widerspruch beim Gemeinderat binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend am Tage nach Eingang der Entscheidung, erhoben werden. Der Gemeinderat entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung des Gemeinderates ruht die Mitgliedschaft.

 

III. Organe der Gemeinde

Artikel 10
Die Organe der Gemeinde sind:
1. Gemeindeversammlung,
2. Gemeinderat,
3. Vorstand.

 

Gemeindeversammlung

Artikel 11
Der Gemeindeversammlung steht die Entscheidung in allen Gemeindeangelegenheiten zu, die nicht zur laufenden Verwaltung gehören:
1. Entgegennahme der Berichte der/des Vorsitzenden und der/s PfarrerIn,
2. Entgegennahme der Berichte der/s SchatzmeisterIn und der Rechnungsprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl des Gemeinderates, der Abgeordneten für Verbände und der beiden Rechnungsprüfer,
5. Entscheidung über Anträge und Beschwerden,
6. Entscheidungen über Zugehörigkeit der Freireligiösen Gemeinde zu Verbänden und Körperschaften,
7. Änderung der Gemeindeverfassung.

Die Punkte 1-4 bilden die ersten Punkte der Tagesordnung jeder ordentlichen Gemeindeversammlung. Über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Anträge kann die Gemeindeversammlung bei Einspruch nicht beschließen.

Anträge zur Gemeindeversammlung müssen spätestens 5 Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Sie sind unter „Anträge und Verschiedenes" zu behandeln und müssen stets den letzten Punkt der Tagesordnung bilden.

Artikel 12
In der ersten Hälfte jedes dritten Kalenderjahres findet die ordentliche Gemeindeversammlung statt. Außerordentliche Gemeindeversammlungen müssen abgehalten werden, wenn sie der Gemeinderat beschließt, oder wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder sie unter Angabe der vorzubringenden Anträge schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Einberufung der Gemeindeversammlung erfolgt durch den Gemeinderat. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu ergehen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse oder gemeindeintern unter Angabe der Tagesordnung. Außerordentliche Gemeindeversammlungen, die aus der Gemeinde heraus beantragt werden, müssen spätestens einen Monat nach Eingang des Antrages abgehalten werden.

Artikel 13
Jede vorschriftsmäßig einberufene Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden, soweit sie nicht Verfassungsänderungen betreffen, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben.

Namentliche Abstimmungen finden statt, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt wird. Auf Antrag werden Abstimmungen und Wahlen geheim durchgeführt.

 

Gemeinderat

Artikel 14
Der Gemeinderat besteht aus:
1. Maximal 15 von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitgliedern. Sie werden für drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
2. Je einer/einem Delegierten der Zweiggemeinden Ginsheim, Nauheim und Essenheim.
3. Dem/r PfarrerIn mit beratender Stimme, soweit es um seelsorgerische Belange geht. Über die Teilnahme an den einzelnen Tagesordnungspunkten entscheidet die/der Vorsitzende bzw. sein/e StellvertreterIn.
4. Je einem/er VertreterIn der Frauen- und Jugendgruppe mit beratender Stimme; Ziffer 3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 15
Alle sich aus der Mitgliedschaft zum Gemeinderat ergebenden Ämter sind Ehrenämter. 
Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen ist zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat im Einzelfall.

Artikel 16
In allen Gemeindeangelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindeversammlung vorbehalten sind, beschließt der Gemeinderat.

Ihm obliegt:
1. Überwachung der Verfassung, Beschluss von Ausführungsbestimmungen im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Aufgaben.
2. Verwaltung und Leitung der Gemeinde.
3. Erstellung von Religionsgemeinschafts-(Kultus-)Steuerordnungen und der Religionsgemeinschaftssteuerbeschlüsse einschließlich der Tabelle für das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Hessen.
4. Vorbereitung der Gemeindeversammlungen.
5. Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlungen.
6. Wahl des Vorstandes aus seiner Mitte.
7. Genehmigung des jährlichen Haushaltsvoranschlages.
8. Verwaltung des Vermögens, einschließlich der Entscheidung über Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz und sonstigen Besitztümern.
9. Einstellung und Entlassung von PfarrerIn und sonstigen Beschäftigten.
10. Entscheidungen über Zugehörigkeit der Freireligiösen Gemeinde zu Vereinen.
11. Bildung von Ausschüssen.

Die Gemeinderatssitzungen finden je nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich statt; sie sind nicht öffentlich und werden von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stv. Vorsitzende, anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Vorstand

Artikel 17
Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem Vorsitzenden,
2. der/dem Stv. Vorsitzenden,
3. der/dem Schatzmeisterln,
4. der/dem SchriftführerIn,
5. einer/m BeisitzerIn.

Der/die PfarrerIn nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Teilnahme der/des PfarrerIn erstreckt sich auf die Tagesordnungspunkte mit seelsorgerischem Inhalt. Über die Teilnahme an den einzelnen Tagesordnungspunkten entscheidet die/der Vorsitzende bzw. sein/e StellvertreterIn.

Artikel 18
In allen Angelegenheiten, die nicht dem Gemeinderat vorbehalten sind, entscheidet der Vorstand.
Ihm obliegt insbesondere:
1. Führung der laufenden Geschäfte.
2. Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen.
3. Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates.
4. Dienstaufsicht über die Beschäftigten.

 Entscheidungen ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Artikel 19
Der/die Vorsitzende bzw. Stv. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe.

Der/die Vorsitzende oder Stv. Vorsitzende vertritt mit einem weiteren Mitglied des Gemeinderates die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich.

Der/Die SchatzmeisterIn besorgt die Buch- und Rechnungsführung und die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. Administrative Teilaufgaben können durch den Vorstand an außenstehende Unternehmen und sonstige Dritte übertragen werden. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch bei dem/der SchatzmeisterIn.

Er/Sie erarbeitet den jährlichen Haushaltsvoranschlag und erstellt zum Abschluss des Kalenderjahres den Jahresbericht über die Ausgaben und Einnahmen sowie das Vermögen.

Der/Die SchriftführerIn führt das Protokoll in allen Sitzungen und Versammlungen der Organe. Diese Protokolle müssen den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie sind von dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der Stv. Vorsitzenden und der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen.
Sie sind dauerhaft aufzubewahren.

 Artikel 20
Die Rechnungsführung wird mindestens einmal jährlich von den RechnungsprüferInnen geprüft.

 Artikel 21
Bei Unstimmigkeiten über Rechte und Pflichten von Gemeindemitgliedern, der Organe oder deren Mitglieder, und anderer Gremien, die sich aus der Deutung und Auslegung dieser Verfahrensweise ergeben, kann von jedem Beteiligten die nächste Gemeindeversammlung angerufen werden.

 

IV. Beschäftigte

Artikel 22
Mit allen Beschäftigten sind schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen, die die rechtlichen Verhältnisse zwischen ihnen und der Gemeinde bestimmen.

Zum/zur PfarrerIn kann eingestellt werden, wer über die entsprechende wissenschaftliche Vorbildung verfügt. Die Bewerber müssen sich zum Übertritt in die Freireligiöse Gemeinde Mainz verpflichten.
Seine/Ihre Tätigkeit wird durch besondere Dienstordnung geregelt.

 

V. Finanzielle Grundlage der Gemeinde

 Artikel 23
Die Gemeinde erhebt eine Religionsgemeinschaftssteuer gemäß den Vorschriften der Landesgesetze über die Erhebung von Kirchensteuern in Hessen und Rheinland-Pfalz und ihrer Kultus- beziehungsweise Religionsgemeinschaftssteuerordnungen.

Mitglieder, die nicht zur Besteuerung nach den Maßstabsteuern des Kirchensteuergesetzes herangezogen werden können, sind verpflichtet, einen Beitrag an die Gemeinde zu entrichten, der ihrem Einkommen oder Vermögen entspricht und dessen Höhe durch den Gemeinderat festgesetzt wird. Gleiches gilt für außerordentliche Mitglieder und für Personen, die erst nach Eintritt in den Ruhestand Mitglied der Gemeinde werden.

 

VI. Substantielle Grundlagen

 Artikel 24
Zur Verfassungsänderung ist nur die Gemeindeversammlung berechtigt. Änderungsanträge, soweit sie nicht vom Gemeinderat ausgehen, müssen von mindestens 30 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gestellt werden. Die Beschlüsse müssen mit der Mehrheit von 2/3 der jeweils anwesenden Mitglieder gefasst werden. Verfassungsänderungen sind dem Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz anzuzeigen.

Artikel 25
Über die Auflösung der Gemeinde müssen zwei Gemeindeversammlungen, die mindestens zwei und längsten sechs Wochen auseinanderliegen, mit 4/5-Mehrheit entscheiden. Im Falle der Auflösung der Gemeinde fällt das verbleibende Reinvermögen einem zu bestimmenden Treuhänder zur Verwaltung zu, mit der Auflage, dass dieses Vermögen derjenigen Gemeinde ausgehändigt werden muss, die sich als erste wieder in Mainz bildet, die ihrem Inhalt nach denen Freireligiöser Gemeinden zweifelsfrei entsprechen.

 

Diese Verfassung ist durch Beschluss der Gemeindeversammlung am 11. Oktober 2020 in Kraft gesetzt worden. Damit verliert die Verfassung vom 9. Juni 1991 ihre Gültigkeit.



nach
                          oben


Anlage zur Präambel der Verfassung der Freireligiösen Gemeinde Mainz
vom 11. Oktober 2020
 

Grundgedanken der Freireligiösen Gemeinde Mainz

Im Wissen um die Geschichte und Tradition der Freireligiösen, deren oberstes Prinzip die freie Selbstbestimmung in allen religiösen Angelegenheiten sowie die Entwicklung einer auf die Bedürfnisse des Menschen bezogenen Religiosität ist,
- gegründet auf dem Maßstab der Vernunft,
- verpflichtet der Verantwortung für Mensch, Natur und Umwelt,
- in Anerkennung der Vielfältigkeit der Lebens- und Weisheitsformen,
orientieren sich die Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Mainz an folgenden Grundgedanken, in dem Bewusstsein, diese auf Grund sich verändernder Erkenntnisse und Bedürfnisse kritisch, zu hinterfragen:

1.
Religion ist grundlegendes Element der menschlichen Natur. Religion ist etwas
- was den Menschen im Innersten bewegt,
- was ihn zutiefst angeht,
- was ihm wesentlich ist.
2.
Religiös ist der Mensch, der sich nicht gedankenlos vom Schicksal treiben lässt, sondern versucht, dem Leben einen Sinn zu geben. Das religiöse Bedürfnis ist das Bedürfnis, Sinn zu erfahren und Sinn zu stiften. Eine Antwort auf die Frage nach dem Sinn des Lebens gefunden zu haben, heißt religiös zu sein.
 
3.
Im Beziehungsgeflecht von Individuum und Gemeinschaft lassen sich unter anderem folgende Funktionen der Religion benennen, die dem Menschen helfen können:
- Anstoß und Hilfe zur Sinnfindung zu geben,
- Rückhalt und Orientierung auf existentielle Fragen zu finden,
- Krisensituationen anzunehmen und zu bewältigen
- Wertorientierung zu finden,
- Grunderfahrungen in größere Zusammenhänge zu stellen,
- bestehende Verhältnisse zu hinterfragen,
- gemeinschaftsbildend zu wirken.
4.
Freie Religion fordert den einzelnen auf, eigene Antworten auf existentielle Grundfragen zu erarbeiten. Sie gibt keine fertigen Antworten vor, bietet aber einen Rahmen an, indem sie
- den Menschen auf sich selbst verweist, auf seine Kräfte, Fähigkeiten und Gefühle,
- zum selbständigen und unabhängigen Suchen nach Wahrheit ermutigt,
- zum solidarischen, die Rechte des anderen nicht verletzenden Handeln auffordert.

5.
Freireligiöse sind diesseitsorientiert, das heißt, sie glauben an die Einmaligkeit ihres Daseins, das sie durch ihr Tun und Lassen selbstverantworten, ohne sich auf eine überweltliche jenseitige Macht zu stützen.
 
6.
Die religiöse Haltung der Freireligiösen hat ihren Grund im Ergriffensein und positiven Annehmen einer Wirklichkeit, in der das Erforschliche und das Unerforschte zugleich enthalten sind. Sie sind sich bewusst, dass die uns bekannte Wirklichkeit nicht die letzte Wahrheit, das ganze Universum nicht die letzte Wirklichkeit ist.
 
7.
Freie Religion beruht auf der Idee der Ganzheitlichkeit und denkt eine Einheit von
- Körper und Geist,
- Mensch und Welt,
- „Gott“ und Welt.

8.
Das Göttliche ist den Freireligiösen ein Sinnbild für die gestaltenden Kräfte und Ordnungsstrukturen im Naturbereich. Das einzigartige Denkvermögen des Menschen ist Teil davon, und nur er ist Träger des religiösen Gedankengutes und damit der Religion. Somit ist für Freireligiöse „Gott“ im besonderen Maße auch ein Symbol für des Menschen eigene Kräfte, die er in seinem Leben als Praxis von Vernunft und Liebe zu verwirklichen sucht.

9.
Menschen Freier Religion fühlen sich gebunden an das Prinzip der Ehrfurcht vor dem Sein und entwickeln eine religiöse Haltung, die das Mitgefühl und die Mitverantwortung für das Lebendige kultiviert.

10.
Die Wurzeln Freier Religion liegen in den das offizielle Kirchenchristentum kritisch hinterfragenden Bewegungen sowie in den Geistesbewegungen des Humanismus und der Aufklärung.

11.
Freireligiöse nutzen - soweit ethisch verantwortbar - Erkenntnisse der modernen Geistes- und Naturwissenschaft zur eigenen Wertebildung. In Fragen der Religion nehmen sie eine Haltung ein, die, ohne Preisgabe intellektueller Redlichkeit, praktisch lebbar ist.
 
12.
Innerhalb des Spektrums Freier Religion ist Raum für theologische Positionen, die von pantheistischen Ansätzen bis hin zu religiös-freireligiösen Überzeugungen reichen.
 
13.
Freie Religion ist nicht gebunden an feststehende Glaubenssätze oder -bekenntnisse.

In der Freireligiösen Gemeinde Mainz haben sich Menschen zusammengeschlossen, die bereit sind, ihr religiöses Bewusstsein zu vertiefen.
Ihre Religion ist frei, weil sie unabhängig von den durch Kirchen geheiligten Glaubenssätzen (Dogmen) ist.
Sie sind religiös, weil sie sich um eine eigene Haltung dem Leben, der Natur und dem Kosmos gegenüber bemühen.
Diese innere Haltung ist durch eine Gemeinschaft getragen, die den Lebensgang des einzelnen leitet, ein aktives Gemeindeleben fördert und ihr besonderes religiöses Interesse nach außen vertritt.
 
Als Anlage zur Gemeindeverfassung durch den Gemeinderat beschlossen am 17. März 1992.
 

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Amtliche Verlautbarung zur Mitgliedschaft in der Freireligiösen Gemeinde Mainz
 

Zum geltenden Mitgliedschaftsrecht der Freireligiösen Gemeinde Mainz wird hierdurch folgendes ausgeführt:

I. Grundsätzliches

1.    Den Rahmen für das Mitgliedschaftsrecht bildet die jeweils gültige Gemeinde-Verfassung sowie die speziell die Kirchen und Religionsgemeinschaften tangierenden staatlichen Bestimmungen.
Die Freireligiöse Gemeinde Mainz führt ein Verzeichnis über ihre Mitglieder im Rahmen der Bestimmungen des Meldegesetzes und ihrer Datenschutzordnung.

2.    Die gesetzlichen Regelungen zum Kirchensteuereinzug durch die Finanzbehörden gelten, die Freireligiöse Gemeinde Mainz betreffend, seit 1. 1. 1987 für die beiden Bundesländer Rheinland-Pfalz und Hessen.
Ordentliche Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Mainz sind solche mit Wohnsitz in einem der vorgenannten Bundesländer. Gesinnungsfreunde im Sinne des Artikel 7 der Gemeindeverfassung gelten als außerordentliche Mitglieder.

3.    Die Freireligiöse Gemeinde Mainz macht, entsprechend den Bestimmungen der jeweils geltenden Meldegesetze in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Hessen, von dem Recht Gebrauch, sich, ebenso wie andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, die Daten ihrer Mitglieder von den Meldebehörden übermitteln zu lassen. Die hierzu erforderliche Datenschutzordnung ist in beiden genannten Bundesländern jeweils durch den Innenminister anerkannt.

4.    Die Freireligiöse Gemeinde Mainz vermutet, dass alle von den Meldebehörden als freireligiös registrierten Personen mit dem Konfessionskürzel „FM" Mitglieder dieser Gemeinde sind. Wer dennoch eine nicht bestehende Mitgliedschaft geltend macht, hat der Freireligiösen Gemeinde Mainz und der Meldebehörde gegenüber den Nachweis der Nichtmitgliedschaft zu führen.
Dies kann z. B. geschehen durch eine nach den gültigen gesetzlichen Regelungen zum Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angefertigten amtlichen Austrittsbescheinigung oder bei verheirateten Personen durch Vorweis des Familienstammbuches mit einem Austrittsvermerk (freiwilliger Eintrag durch den Standesbeamten) oder durch Nachweis der gültigen Mitgliedschaft in einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft. Die Nachweispflicht obliegt den Betroffenen.
Nicht geeignet für den Nachweis einer nicht bestehenden Mitgliedschaft ist z. B. der Hinweis auf das fehlende Konfessionskürzel auf der Lohnsteuerkarte, ebensowenig wie Hinweise auf fehlende Kontakte zur Gemeinde oder Nichtbezug der Gemeinde-Zeitschrift.
5.    Die Freireligiöse Gemeinde Mainz geht davon aus, dass alle in der Gemeindedatei registrierten Personen die Mitgliedschaft besitzen. Sie behält sich deshalb vor, die Meldebehörden
   a)    bei fehlendem Eintrag der Religionszugehörigkeit ihrer Mitglieder zur Registrierung des Kürzels "FM" im Melderegister zu veranlassen,
   b)    bei einem Eintrag, der ihre Mitgliedschaft irrtümlich einer anderen Religionsgemeinschaft zuweist, über die Registrierung der betroffenen Personen in der Gemeindedatei zu unterrichten und weiteres zur Klärung des Sachverhaltes zu veranlassen.

II. Erwerb der Mitgliedschaft in der Freireligiösen Gemeinde Mainz

Es können nur solche Personen ordentliche Mitglieder werden, die keiner anderen Religionsgemeinschaft angehören.
Folgende Möglichkeiten zum Erwerb der Mitgliedschaft werden bislang und in Zukunft bis auf Widerruf in Übereinstimmung mit der Gemeindeverfassung, den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis des Meldewesens bei den Meldebehörden für Recht erkannt:

1.       Anmeldung
1.1     Anmeldung nicht religionsmündiger Kinder (negative Mitgliedschaft). Sie kann geschehen durch:
1.1.1   Die Abgabe einer an keine Form gebundenen Beitrittserklärung beim Gemeindeamt im Sinne des Gesetzes über religiöse Kindererziehung.
1.1.2   Die Registrierung in der Gemeindedatei, wenn die Kinder der Meldebehörde als Mitglied der Freireligiösen Gemeinde Mainz benannt wurden; dies kann in Übereinstimmung mit der Praxis des Meldewesens z. B. zustande kommen, wenn
  a)    der oder die Erziehungsberechtigten z. B. nach Umzug beim Ausfüllen des Meldebogens die Kinder als Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Mainz angeben,
oder
  b)    der oder die Erziehungsberechtigten die Kinder beim Standesamt als Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Mainz registrieren lassen und die Konfession der Kinder nach Datenabgleich zwischen Standesämtern und Meldebehörden in die Einwohnerdatei gelangt.

1.2.   Anmeldung religionsmündiger Personen (positive Mitgliedschaft).
Sie kann geschehen durch:
Die persönliche Anmeldung religionsmündiger, natürlicher, rechtsfähiger Personen.
Der Beitritt religionsmündiger Personen beim Gemeindeamt geschieht durch Abgabe eines Beitrittsgesuches und nach dessen Befürwortung durch Ausstellen einer Aufnahmeurkunde.
Über alle Beitrittsgesuche entscheidet der Gemeindevorstand. Bei Ablehnung eines Gesuches steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht beim Gemeinderat zu, dessen Entscheidung endgültig ist. Bei jeder Anmeldung wird davon ausgegangen, der Versicherung des Antragstellers oder seiner gesetzlichen Vertreter, keiner anderen Religionsgemeinschaft anzugehören, Glauben schenken zu können.

2.   Freireligiöse Taufe
Die Taufe bedeutet nicht die Aufnahme in die Freireligiöse Gemeinde Mainz. Sie ist jedoch als Amtshandlung nur für Gemeindemitglieder durchzuführen. Somit setzt die Taufe die Mitgliedschaft des Täuflings voraus, die zuvor beantragt worden sein muss. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird in der Regel vorausgesetzt, sobald die gesetzlichen Vertreter die Taufe wollen. Die Einträge im Taufbuch gelten damit als Nachweis der Mitgliedschaft.

3.   Jugendweihe
Die Teilnahme an der Jugendweihe ist für die religionsmündig gewordenen Kinder ein Akt des feierlichen Bekennens zu ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinde. Freireligiöse Jugendliche, die nicht an der Jugendweihe teilnehmen, gelten dennoch weiter als Mitglieder. Für Jugendliche, die zuvor nicht Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Mainz waren, gilt die Jugendweihe als Aufnahme.

III. Verlust der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
1.    durch Fortzug aus dem Verbreitungsgebiet der Freireligiösen Gemeinde Mainz.
Jede Mitgliedschaft endet:
1.    mit dem Wirksamwerden der nach staatlichem Recht zulässigen Austrittserklärung,
2.    durch Tod,
3.    durch Ausschluss.

IV. Rechte und Pflichten ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder
Pflichten:  
- Beteiligung an der Finanzierung der Freireligiösen Gemeinde Mainz
- Einhalten der Gemeindeverfassung,
- Mitteilung über Änderung der persönlichen Daten (Hochzeit, Scheidung, Anschriftenänderung, Namensänderung etc.).

Rechte:  
- Beteiligung an der Selbstverwaltung der Freireligiösen Gemeinde Mainz im Rahmen der Verfassung,
- Inanspruchnahme aller Amtshandlungen durch die Freireligiöse Gemeinde Mainz,
- Teilnahme an allen Aktivitäten, Angeboten und religiösen Feiern der Freireligiösen Gemeinde Mainz.

2. Außerordentliche Mitglieder
Pflichten: 
- Beteiligung an der Finanzierung der Freireligiösen Gemeinde Mainz,
- Einhaltung der Gemeindeverfassung,
- Mitteilung über Änderungen der persönlichen Daten (Hochzeit, Scheidung, Anschriftenänderung, Namensänderung etc.)
Rechte:
- Inanspruchnahme von bestimmten Amtshandlungen durch die Freireligiöse Gemeinde Mainz, u. U. gegen Gebühren,
- Teilnahme an allen Aktivitäten, Angeboten und religiösen Feiern der Freireligiösen Gemeinde Mainz.


Beschluss des Gemeinderates der Freireligiösen Gemeinde Mainz vom 9. 5. 1989.
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